1. Geltung
1.1 Für alle - auch zukünftig - von der AE Industry GmbH und den mit ihr im Sinne von § 15 ff AktG verbundenen Unternehmen (im Folgenden „Besteller“ oder „wir“ bzw. "uns") erteilten Bestellungen und abgeschlossenen Verträge (im Folgenden auch „Aufträge“) über die Lieferung von Waren, insbesondere auch Maschinen- und Anlagenteilen, sowie die Ausführung von Leistungen, insbesondere auch Montageleistungen und Überwachungsleistungen bei der Inbetriebnahme (im Folgenden insgesamt „Lieferung“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen unseres Lieferanten oder sonstigen Vertragspartners (im Folgenden „Auftragnehmer“ oder „Lieferant“) sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen oder in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferung ohne Vorbehalt annehmen.
1.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Auftrages oder dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Rechtsgedanke des § 139 BGB findet, auch im Sinne einer Beweislastregel, keine Anwendung.
2. Bestellung und Vertragsabschluss; Unterlagen, Zeichnungen etc.
2.1 Bestellungen, Aufträge, Lieferabrufe, Änderungen und Ergänzungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich und ordnungsgemäß unterschrieben erteilt sind und mit einer Bestellnummer sowie dem Datum versehen wurden. Telefonisch oder mündlich erteilte Aufträge sind für uns nur verbindlich, wenn sie unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Jede Änderung, Ergänzung, Nebenabrede oder ähnliches bedarf für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung durch uns. Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.
2.2 Angebote, Fertigung von Entwürfen, Herstellung von Mustern oder Proben durch den Auftragnehmer sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen für uns kostenlos. Zeichnungen (mit detaillierter Bemaßung) und auftragsbezogene Unterlagen des Auftragnehmers sind uns im jeweils vereinbarten Umfang kostenlos mitzuliefern. In jedem Fall sind alle Zeichnungen und Unterlagen kostenlos mitzuliefern, die für die sachgerechte Durchführung von Montagen, Überwachungen, Reparaturen, Ersatzbeschaffung und Wartung notwendig sind, die die Funktion des gelieferten Gegenstandes umfassend beschreiben, oder für die Einholung von Genehmigungen oder ähnlichem erforderlich sind. Wir sind berechtigt, diese Zeichnungen und Unterlagen zur Herstellung von Ersatzteilen, Veränderungen und dergleichen - auch durch beauftragte Dritte - zu benutzen.
2.3 Der Auftragnehmer hat unser Angebot/unsere Bestellung innerhalb von 10 Kalendertagen schriftlich zu bestätigen, ansonsten sind wir zum Widerruf berechtigt. § 147 Absatz 2 BGB bleibt unberührt.
2.4 Die dem Auftragnehmer von uns überlassenen Unterlagen, Zeichnungen, Muster, Modelle usw. sowie die von uns beigestellten Gegenstände, Materialien und Hilfsmittel bleiben vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Regelungen unser Eigentum. Eine Verarbeitung oder ein Einbau erfolgt ausschließlich für uns. Der Auftragnehmer hat uns unverzüglich zu unterrichten, falls Zugriffsmaßnahmen Dritter (z. B. Pfändungen) auf unser Eigentum (einschließlich Sachen, an denen wie im Wege der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung Miteigentum erworben haben) drohen. Mit Übergabe der oben genannten Unterlagen und Gegenstände geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung auf den Auftragnehmer über. Nach Erledigung des Auftrages sind unverzüglich alle Gegenstände, Unterlagen usw., etwaige Vervielfältigungen sowie alle sonstigen Materialien unaufgefordert auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an uns zurückzugeben. Wir behalten uns alle Rechte an den nach unseren Angaben gefertigten Unterlagen und Gegenständen vor.
2.5 Die dem Auftragnehmer von uns überlassenen Gegenstände und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und müssen, soweit sie Geschäftsgeheimnisse enthalten, geheim gehalten werden. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung nicht an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben oder zugänglich gemacht, noch irgendwie für Dritte verwendet werden. Das Gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Gegenstände und Unterlagen hergestellten Gegenstände, es sei denn, wir erklären uns mit einer anderweitigen Verwendung einverstanden. Dies gilt auch für Gegenstände, die der Auftragnehmer nach unseren Angaben und unter unserer nicht ganz unwesentlichen Mitwirkung entwickelt oder weiterentwickelt hat. Die in Zusammenarbeit zwischen dem Auftragnehmer und uns gewonnenen Erkenntnisse dürfen Dritten nicht weitergegeben werden, es sei denn, der Auftragnehmer ist gesetzlich zur Weitergabe verpflichtet oder wir erteilen unsere Zustimmung zur Weitergabe. Sie sind sorgfältig zu verwahren und zu pflegen. Die hiernach angefertigten Fabrikate dürfen nur an uns geliefert werden. Unterlieferanten und Subunternehmer werden vom Auftragnehmer in gleicher Weise verpflichtet. Für schuldhaft verursachte Schäden, die durch die Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, haftet der Auftragnehmer. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages und endet, wenn die geheim zu haltenden Informationen ohne Mitwirkung des Auftragnehmers offenkundig geworden sind.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle in der Bestellung genannten Preise sind, soweit nicht anders vereinbart, Festpreise. Sie verstehen sich frei Versandanschrift und schließen sämtliche Verpackungs- und alle sonstigen Kosten der Anlieferung, wie z.B. Steuern, Zölle usw. ein, es sei denn, dass der Transportunternehmer durch uns bestimmt wird oder wir selber den Transport durchführen oder ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Soweit der Auftragnehmer Montageleistungen schuldet, hat er auch die zur Durchführung der Montageleistungen benötigten Werkzeuge und Hilfsmittel (z.B. Hebemittel, Container usw.) ohne weitere Kosten für uns zu stellen.
3.2 Rechnungen müssen unter Angabe unserer Bestellnummer ausgestellt und in digitaler Form an die angegebene Emailadresse des Bestellers gesendet werden. Der Lieferung dürfen auf keinen Fall Rechnungen beigefügt werden.
3.3 Vereinbarte Voraus-, Raten- und Abschlagszahlungen sind von dem Auftragnehmer jeweils termingerecht schriftlich anzufordern und besonders zu kennzeichnen. Anzahlungen erfolgen nur gegen Stellung einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen und unbefristeten Bankbürgschaft einer deutschen Großbank oder eines deutschen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts unter Verzicht des Bürgen auf das Recht der Hinterlegung sowie die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit, mit Ausnahme der Aufrechnung gegen anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
3.4 Die Zahlung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, durch Überweisung, und zwar, abhängig vom Vertragsgegenstand, nach Ablieferung bzw. Abnahme und Rechnungserhalt innerhalb von 60 Tagen ab Monatsende am zehnten des Folgemonats ohne Abzug. Sofern in der Bestellung ein Skonto vereinbart wird, ist dieser Skontoabzug auch im Falle der Aufrechnung oder bei der berechtigten Ausübung von Zurückbehaltungsrechten wegen Mängeln zulässig. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
3.5 Der Auftragnehmer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die wir nicht unbillig verweigern werden, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.
4. Lieferzeit und Versandbedingungen, Einhaltung von Vorschriften, Versicherungen
4.1 Die in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich und, sofern nicht anders vereinbart, erst mit der vollständigen Anlieferung beim Besteller oder an einem vom Besteller genannten Ort erfüllt. Der Auftragnehmer gerät bei ihrer Überschreitung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
4.2 Teil-, Voraus- oder Minderlieferungen sowie Lieferungen außerhalb unserer Geschäftszeit (Unsere Geschäftszeiten entnehmen Sie bitte unserer Bestellung) bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Ein vorzeitiger Zahlungsanspruch wird hierdurch nicht begründet. Ohne unsere Zustimmung erfolgte Teil-, Voraus- oder Mehrlieferungen können auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zurückgesandt oder eingelagert werden. Der Auftragnehmer hat im Falle der Rücksendung der Ware erneut zum vereinbarten Termin zu liefern. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf eventuelle Verzugsschadensansprüche dar.
4.3 Wir sind berechtigt, dem Auftragnehmer Transportweg und Transportmittel zum Empfangsort nach billigem Ermessen vorzuschreiben. Die zu liefernden Waren sind umweltverträglich und recyclingfähig oder auf unser Verlangen in sonstiger Weise zu verpacken. Die Verpackung soll Schutz gegen Beschädigung, Verschmutzung und Feuchtigkeit beim Transport sicherstellen. Schäden aufgrund unzureichender Verpackung trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn von uns keine separaten Vorgaben gemacht wurden. Bei Anlieferung sind die einzelnen Sorten getrennt verpackt und deutlich mit der zugehörigen Teilenummer, Auftrags- oder Kommissionsnummer und Bestellnummer zu kennzeichnen.
4.4 Verpackungskosten werden von uns nur bezahlt, wenn die Vergütung hierfür ausdrücklich vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist unbeschadet seiner gesetzlichen und behördlichen Pflichten verpflichtet, die Transportverpackung der Lieferung auf unser Verlangen auf seine Kosten am Lieferort zurückzunehmen oder durch einen von ihm beauftragten Dritten zurücknehmen zu lassen. Bei frachtfreier Rücksendung der Verpackung durch uns werden uns die uns in Rechnung gestellten Frachtkosten vom Auftragnehmer voll erstattet. Der Auftragnehmer hält uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit dem Besitz oder der Verwendung der Transportverpackung gegen uns gerichtet werden.
4.5 Der Auftragnehmer übergibt uns mit der Lieferung detaillierte Lieferpapiere in zweifacher Ausführung mit Angabe des Bestelldatums, der Bestell-, Liefer- und Artikelnummer, Gewicht, gegebenenfalls Positions- und Modellnummer sowie Warenbezeichnung. Lieferschein und Packzettel sind der jeweiligen Sendung beizufügen.
4.6 Spätestens am Tag des Versands ist uns eine Versandanzeige vorab per Fax oder E-Mail zuzuleiten.
4.7 Der Auftragnehmer gibt mit der Versendung und Übergabe zu erkennen und gewährleistet damit, dass die gelieferte Ware den Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes und den allgemeinen, anerkannten, technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln nach neuestem Stand sowie den Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und Immissionsschutzvorschriften entspricht und dass alle Gesetze, Vorschriften, Richtlinien und Merkblätter beachtet wurden, die vom Gesetzgeber, von zuständigen Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften, Fachverbänden und technischen Überwachungsvereinen dazu erlassen wurden. Die an dem Aufstellungsort für die Lieferung geltenden Unfallverhütungs- und Schutzvorschriften sind uns mitzuteilen und die Lieferung muss diesen Vorschriften entsprechen. Elektrische Anlagen müssen den VDE-Vorschriften entsprechen.
4.8 Der Lieferant wird für Arbeiten bei uns nur Mitarbeiter einsetzen, die für die Arbeiten erforderliche Qualifikation besitzen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns entsprechende Nachweise auf Anforderung für eine stichprobenartige Überprüfung kurzfristig zugänglich zu machen. Personen, die für den Auftragnehmer in Erfüllung des Vertrages, Arbeiten auf unserem Werksgelände oder auf der Kundenbaustelle ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die für das Betreten und Verlassen des Werksgeländes bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass das von ihm eingesetzte Personal uneingeschränkt sozialversichert und berufsgenossenschaftlich abgesichert ist und die erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse besitzt.
4.9 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er bei der Ausführung des Auftrages die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einhält. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften. Insbesondere hat er die gesetzlichen Bestimmungen des Mindestlohn- (MiLoG) und Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG), einzuhalten und dafür Sorge zu tragen, dass dies auch die von ihm eingesetzte Subunternehmer und deren Subunternehmer tun. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Besteller auf Verlangen jederzeit Nachweise über die Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes auszuhändigen. Der Auftragnehmer stellt den Besteller von einer etwaigen Inanspruchnahme nach den Bestimmungen des AEntG oder des MiLoG frei und zwar auch mit Blick auf die von ihm eingeschalteten Subunternehmer und deren weitere Subunternehmer.
4.10 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen vorzuhalten und uns vor Durchführung der Arbeiten nachzuweisen:
- für Personenschäden EUR 5.000.000,-- je Person und Schadensfall
- für Sachschäden EUR 5.000.000,-- je Schadensfall
- für Vermögensschäden EUR 5.000.000,-- je Schadensfall
und für jeden Fall mind. EUR 10.000.000 pro Kalenderjahr. Der Auftragnehmer, der mit der Lieferung von Waren beauftragt ist und Hersteller i.S.d. § 4 Produkthaftungsgesetzes ist, ist verpflichtet, unverzüglich nach Vertragsschluss eine Produkthaftpflichtversicherung in angemessener Höhe, mindestens in dreifacher Höhe des Werts der zu liefernden Ware, abzuschließen, sofern noch nicht vorhanden, und die Produkthaftpflichtversicherung bis zum Ablauf der Mängelhaftungsfrist aufrecht zu halten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Besteller zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unaufgefordert geeignete Nachweise über die von ihm abzuschließenden Versicherungen vorzulegen. Bis zur Vorlage solcher Nachweise ist der Besteller nicht verpflichtet, Abschlagszahlungen zu leisten.
4.11 Der Auftragnehmer haftet für alle schuldhaft verursachten Mehrkosten und Schäden, die durch die Nichtbeachtung dieser Ziffer 4 entstehen.
5. Verzug
5.1 Sobald sich eine Verzögerung der Lieferung abzeichnet, hat der Auftragnehmer uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Durch die Anzeige der Verzögerung wird der Auftragnehmer nicht von den gesetzlichen Verzugsfolgen befreit. Bei sich abzeichnender Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine hat der Auftragnehmer rechtzeitig geeignete Maßnahmen (z.B. Schichtarbeit, Überstunden, Wochenend- und Feiertagsarbeit, Verstärkung des Personaleinsatzes, Expresslieferungen etc.) zur Einhaltung der Liefertermine zu ergreifen. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.
5.2 Bei Verzug haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Gerät der Auftragnehmer mit einer Teillieferung in Verzug, so können wir die uns zustehenden Rechte auch wegen der Teile der Lieferung geltend machen, mit denen der Auftragnehmer noch nicht in Verzug geraten ist.
5.3 Unbeschadet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche sind wir im Falle des Verzugs des Auftragnehmers berechtigt, neben der Erfüllung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Gesamtauftragswertes ohne Umsatzsteuer pro Werktag, höchstens aber 5% des Gesamtauftragswertes ohne Umsatzsteuer als Mindestschaden zu fordern. Beschränkt sich der Verzug auf eine Teilleistung oder Teillieferung, bemisst sich die Vertragsstrafe von 0,2 % je Werktag bzw. die Obergrenze von 5 % auf den auf die Teilleistung oder Teillieferung entfallenden Teil des Gesamtauftragswertes ohne Umsatzsteuer. In jedem Fall ist die Vertragsstrafe auf 5 % des Gesamtauftragswertes beschränkt. Wir verpflichten uns, den Vorbehalt der Vertragsstrafe innerhalb von 10 Werktagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, bei Teillieferungen gerechnet ab Entgegennahme der letzten Teillieferung bzw. bei Werkleistungen spätestens bis zur Schlusszahlung, gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären. Ist die Vertragsstrafe teilbar einzelnen Teilleistungen zugeordnet, gilt die Frist von 10 Werktagen ab Entgegennahme der jeweiligen Teilleistung. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird allerdings auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.
5.4 Auf das Ausbleiben notwendiger von uns zu liefernden Unterlagen oder Beistellteile kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er diese ausdrücklich schriftlich angemahnt und dennoch nicht rechtzeitig erhalten hat. In diesem Fall kann der Auftragnehmer, unter Ausschluss sonstiger Ansprüche, eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit, maximal jedoch um den Zeitraum der Verzögerung der Beistellung, verlangen.
5.5 Ereignisse höherer Gewalt oder von uns nicht zu vertretende Hindernisse, die die Abnahme der Lieferung oder Leistung in unserem Betrieb oder bei unserem Kunden unmöglich machen oder wesentlich erschweren, schieben unsere Abnahmeverpflichtung für die Zeit ihres Andauerns auf.
6. Liefer- und Erfüllungsort, Abnahme und Gefahrübergang
6.1 Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag ist das in unserer Bestellung angegebene Werk, es sei denn, dass wir in unserer Bestellung eine davon abweichende Versandanschrift ausdrücklich nennen.
6.2 Soweit § 377 HGB anwendbar ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Tagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, innerhalb von 3 Tagen ab Lieferung abgesendet wird.
6.3 Bei der Abnahme von Leistungen, insbesondere Montageleistungen und Überwachungsleistungen, bei der Inbetriebnahme von Anlagen, hat stets eine förmliche Abnahme in angemessener Frist nach Fertigstellung der Leistung stattzufinden, es sei denn, dass wir mit dem Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anderes vereinbaren. Jede Partei kann auf ihre Kosten zu der förmlichen Abnahme einen Sachverständigen hinzuziehen. Über die Abnahme ist ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu erstellen. Falls der Auftragnehmer trotz rechtzeitiger Einladung den gemeinsamen Abnahmetermin nicht wahrnimmt, treten die Abnahmewirkungen ein, wenn wir dem Auftragnehmer das Ergebnis der erfolgreichen Abnahme schriftlich mitteilen. Die vereinbarten bzw. erforderlichen Gebrauchsanweisungen, Sicherheits- und Konformitätserklärungen und ähnliches müssen der Lieferung beiliegen, ansonsten ist sie als nicht vollständig anzusehen.
6.4 Die ganze oder teilweise Benutzung der Lieferung, insbesondere von Teilen einer baulichen Anlage, zur Weiterführung der Arbeiten oder zur Vorbereitung der Inbetriebnahme der Gesamtanlage oder Zwischenprüfungen stellen ebenso wie eventuell erfolgte Zahlungen keine Abnahme der Lieferung dar.
6.5 Die Gefahr geht, auch wenn wir uns zur Übernahme von Frachtkosten bereit erklären, erst mit der Entgegennahme der Lieferung durch uns oder durch einen von uns schriftlich Beauftragten am vereinbarten Erfüllungsort oder nach Abnahme der Lieferung auf uns über, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt. Dies gilt nicht, wenn der Transportunternehmer durch uns bestimmt wird oder wir selber den Transport durchführen. Sind Incoterms vereinbart, bleiben die sich daraus ergebenden Regelungen zum Gefahrübergang unberührt.
7. Gewährleistung
7.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass der Auftragsgegenstand keinen Mangel aufweist, und dass er der in unserem Auftragsschreiben angegebenen Beschaffenheit entspricht, ohne dass seine Haftung dem Grunde oder der Höhe nach beschränkt oder ausgeschlossen ist. Außerdem hat der Auftragnehmer gesetzliche, behördliche und sonstige gültige Vorschriften, wie Unfallverhütungsvorschriften, DIN-Normen und die Vorschriften der Regeln der Fachverbände, wie z. B. VDE, VDI, in der jeweils neuesten Fassung zu beachten.
7.2 Die Parteien sind sich darüber einig, dass Mängel, die auf Lieferungen oder Leistungen von Vorlieferanten oder Subunternehmern des Auftragnehmers beruhen, als Mängel des vom Auftragnehmer gelieferten Produkts anzusehen sind.
7.3 Wir sind bei Mängeln der Lieferung nach unserer Wahl berechtigt, anstelle des Rücktritts vom Vertrage, der Herabsetzung des Kaufpreises oder der Lieferung einer mängelfreien Ersatzware von dem Auftragnehmer die kostenlose Beseitigung der Mängel zu verlangen. Sämtliche im Zusammenhang mit der Prüfung und Mängelbehebung entstehenden Kosten, wie Aus- und Einbaukosten, Transport- und Reisekosten, Materialkosten usw., trägt der Auftragnehmer; dies gilt auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
7.4 Der Auftragnehmer übernimmt, für die Dauer von 36 Monaten die Gewährleistung, soweit das Gesetz oder der Auftrag keine längeren Fristen vorsehen oder ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Lieferung, wenn eine Abnahme zu erfolgen hat, im Übrigen mit der Ablieferung.
7.5 Neben den gesetzlichen und vertraglichen Gewährleistungsansprüchen sind wir berechtigt, die erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zu treffen, wenn der Auftragnehmer seiner Nacherfüllungspflicht nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Das gleiche gilt in dringenden Fällen, sofern der Auftragnehmer durch uns vom Bestehen des Mangels informiert wurde und aufgrund der Eilbedürftigkeit ein im Verhältnis zur Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers hoher Schaden zu erwarten ist.
7.6 Für Zeichnungen, Pläne, Berechnungen usw., die für den Auftrag verwendet werden, bleibt der Auftragnehmer auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden.
7.7 Für schuldhaft verursachte Schäden an von uns beigestellten Materialien und Gegenständen, z. B. durch fehlerhafte Bearbeitung, haftet der Auftragnehmer.
8. Ersatzteile
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns mindestens 10 Jahre lang auf Verlangen kurzfristig mit betriebsfähigen, funktions- und einbaukompatiblen Ersatzteilen zu beliefern. Wenn die Produktion von Ersatzteilen eingestellt wird, sind wir mindestens 12 Monate vor Auslauf der Produktion schriftlich zu informieren.
9. Schutzrechte
9.1 Sofern die Lieferungen und Leistungen patentrechtlich oder urheberrechtlich geschützt sind, erteilt der Lieferant der AE alle diejenigen Rechte zur Reproduktion, zum Gebrauch, zum Betrieb, zur Freigabe an Dritte, zur Adaption, zur Änderung oder zur Übersetzung, die zur Nutzung und dem Gebrauch der Lieferungen und Leistungen gemäß dem Zweck des erteilten Auftrages erforderlich sind. Diese Rechtseinräumung ist mit der Vergütung nach Ziffer 3 abgegolten.
9.2 AE erhält das uneingeschränkte Eigentum an den Lieferungen und Leistungen, insbesondere was Folder, Pläne, technische Memos, Zeichnungen, Prototypen, Modelle oder Werkzeuge betrifft.
9.3 Der Lieferant ist verpflichtet, AE von jeder Haftung freizustellen, die auf Ansprüche gestützt werden, dass die Lieferungen oder Leistungen Patente, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse oder anderweitige gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen, sofern nicht der Lieferant nachweist, dass ihn insoweit kein Verschulden trifft. Der Lieferant ist in einem solchen Fall verpflichtet, sämtliche Kosten und Zahlungsverpflichtungen zu übernehmen, die aus einer letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung oder einem Vergleich entstehen, sofern AE den Lieferanten innerhalb von zehn (10) Tagen von der Geltendmachung eines Anspruchs informiert, dem Lieferanten die alleinige Kontrolle und Entscheidung über die Rechtsverteidigung und die Führung von Vergleichsverhandlungen einräumt und auf Verlangen des Lieferanten jede angemessene Unterstützung zukommen lässt. Ziffer 7.1 gilt entsprechend.
10. Rücktritt vom Vertrag; Antikorruptionsverpflichtung; Rechte Dritter; Eigentumsvorbehalte Dritter; Zurückbehaltung und Aufrechnung; Anzeige- oder Genehmigungspflichten beim Export
10.1 Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder wird ein außergerichtliches Schuldbereinigungsverfahren eingeleitet oder wird ein dem Insolvenzverfahren bzw. Schuldbereinigungsverfahren ähnliches Verfahren beantragt bzw. eingeleitet, so sind wir berechtigt, entweder ganz oder für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Teil der Lieferung vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn berechtigte Gründe hierfür vorliegen (wie etwa der Schutz gegen besondere Risikoerhöhung im Insolvenzfall bei drohender Beeinträchtigung z.B. der Zuverlässigkeit des Auftragnehmers, der weiteren Leistungserbringung, späterer Gewährleistungsansprüche oder künftiger Zusatzleistungen wie Wartung etc.).
10.2 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass weder er selbst oder ihm zuzurechnende Personen noch die von ihm eingesetzten Subunternehmer Dritten, die auf Seiten des Bestellers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Auftrages befasst sind, oder diesen Personen nahestehenden Personen, Vorteile geboten, versprochen oder gewährt hat oder dies zukünftig tun wird (Antikorruptionsverpflichtung).
10.3 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Lieferung und deren Benutzung weder in- und ausländische Patente, gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt noch gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften gleich welcher Art verstößt. Er hält uns von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei, die Dritte gegen uns richten; Dies gilt nicht, soweit ein Verstoß nicht auf einem Verschulden des Auftragnehmers beruht,
10.4 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Eigentumsvorbehalte Dritter an den bestellten Waren nicht bestehen.
10.5 Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsrechte des Auftragnehmers gegenüber uns sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer leitet diese Rechte aus anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen her.
10.6 Falls der Auftragnehmer weiß oder nach den Umständen davon ausgehen muss, dass wir die Lieferung in das Ausland verbringen oder dort verwenden werden, hat er uns vor Vertragsschluss unaufgefordert davon zu unterrichten, ob wir die Ausfuhr einer Behörde anzeigen müssen oder für die Ausfuhr eine Genehmigung, insbesondere nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz mit den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen, benötigen.
11. Allgemeine Bestimmungen
11.1 Auf das Verhältnis zum Auftragnehmer findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf und des deutschen internationalen Privatrechts.
11.2 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ist bei Geschäftsabschlüssen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Auftragnehmern, die in der Bundesrepublik keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist Mannheim. Das Gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Auftragnehmer auch an jedem anderen nach den allgemeinen Vorschriften begründeten allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen. Unberührt bleibt unser Recht zur Streitverkündung an den Auftragnehmer, falls wir von Dritten im In- oder Ausland im Zusammenhang mit Produkten oder Leistungen des Auftragnehmers in Anspruch genommen werden. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben.
Version: 2024